| Satzung |
| Satzung desVereins zur Förderung und Erforschung
Traditioneller Chinesischer Medizin in Berlin e.V. - TCM-Förderverein - Abschnitt I: Name, Zweck, Gemeinnützigkeit, Wirtschaftsführung § 1 - Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (3) Er hat seinen Sitz in Berlin. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 - Zweck des Vereins
Der Verein will die Zusammenarbeit mit den Universitäten Klinika, Medizinischen Einrichtungen sowie Institutionen des Gesundheitswesens die sich mit T C M befassen vorbereiten, pflegen und fördern. Der Verein hat folgende Ziele: (1) Ideelle Unterstützung beim Etablieren stationärer und ambulanter Behandlungsangebote sowie die Einrichtung von Apotheken, über die traditionelle chinesische Heilmittel erhältlich sind , ohne selbst wirtschaftlich tätig zu sei. (2) Initiierung und Förderung von anwendungsbezogenen Projekten, insbesondere unter Beteiligung von hochschulmedizinischen Einrichtungen, Krankenhäusern und Einrichtungen des Gesundheitswesens. (3) Sammlung und Bereitstellung von Finanz- und Sachmitteln zur Förderung der Lehre und Forschung auf dem Gebiet der Traditioneller Chinesischen Medizin sowie deren anwendungsbezogene Umsetzung (4) Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen und Ausstattung mit Lehr- und Lernmitteln (Entwicklung von Curricula) (5) Förderung der Bildung insbesondere durch Förderung von hochqualifizierten Studierenden durch finanzielle und organisatorische Unterstützung. (6) Publizieren ausgewählter Arbeiten bzw. Projekte (7) Information- und Öffentlichkeitsarbeit zur TCM durch geeigneten Persönlichkeits- und Medieneinsatz (8) Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, Kontakte zwischen dem asiatischen und dem europäischen Kulturkreis, sowie interessierten Vereinen, Verbänden und anderen Institutionen zu kulturellen und wissenschaftlichen Zwecken zu fördern und zu intensivieren, ohne dadurch privatwirtschaftliche Bestrebungen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern zu unterstützen. § 3 - Gemeinnützigkeit
§ 4 - Wirtschaftsführung
(2) Ist über den Wirtschaftsplan noch nicht entschieden, so dürfen Verbindlichkeiten eingegangen und Ausgaben geleistet werden, soweit es zur geordneten Fortführung der Aufgaben des Vereins nach dieser Satzung unabweisbar notwendig ist. (3) Für das Geschäftsjahr ist mindestens jährlich ein Bericht zur wirtschaftlichen Lage aufzustellen. (4) Innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres sind der Jahresabschluss und ein Lagebericht aufzustellen. |
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